Die Grundverordnung stellt einen großen Schritt nach vorne für den Datenschutz in Europa dar, da sie eine europäische Verordnung darstellt, die keinerlei Umsetzung in nationales Recht voraussetzt. Daher ist es auch kaum verwunderlich, dass sich in den Mitgliedsstaaten der EU in den letzten Monaten die Diskussionen intensiviert haben. So auch in Österreich, wo das Datenschutz Anpassungsgesetz 2018 die Grundverordnung in den österreichischen Kontext einbettet. Dieser Prozess wurde von einer Vielzahl von Experten und Expertinnen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Recht kommentiert und beobachtet. In dieser Gruppe war auch AUSSDA-Teammitglied Dimitri Prandner, der gebeten wurde, die Konsequenzen dieses weitreichenden Gesetzesentwurfs für die sozialwissenschaftliche Forschung in Österreich abzuschätzen.
Für wen gilt die DSGVO?
Die Neuregelung des Datenschutzrechts gilt für sämtliche Organisationen und Behörden innerhalb der EU und in vielen – vornehmlich kommerziellen - Szenarien auch über die EU hinaus. Dies bedeutet, dass sowohl die universitäre als auch außeruniversitäre, die kommerzielle wie auch nicht kommerzielle Forschung daran gebunden ist. Dabei existieren aber für Archivzwecke, wissenschaftliche und historische Forschung und für statistische Zwecke bestimmte Ausnahmen. AUSSDA berät Archivierende gerne, welche Daten via Open Access bereitgestellt werden können und welche Informationen nur für den wissenschaftlichen Gebrauch angeboten werden dürfen.
Welche Arten von Daten sind betroffen?
Sämtliche Daten, die sich mit direkten, personenbezogenen Informationen (z.B. Alter, Geschlecht, Berufsstand, Bildungsabschluss, etc.) beschäftigen, fallen unter die DSGVO und das Datenschutz Anpassungsgesetz 2018. Dies kann sowohl über Interviews, wie auch über Fragebögen erhobene Daten betreffen und bis hin zu Daten, die über Web-Scraping Tools erhoben wurden, reichen. Jegliche Informationen, die auf Individuen bezogen sind, werden durch das Gesetz abgedeckt. Alle von AUSSDA angebotenen Archivalien fallen grundsätzlich unter diese Regelung und AUSSDA bietet verschiedene Verträge, die sicherstellen, dass alle angebotenen Datensätze die gesetzlichen Anforderungen zur Gänze erfüllen.
Datenminimierung in der Wissenschaft
Alle personenbezogenen Daten müssen in einer Form erhoben werden, die der Forschung dienlich ist, aber die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte der Individuen nicht gefährdet. Während die Wissenschaft von der Datenminimierung grundsätzlich ausgenommen ist, muss aber auch hier ein sorgsamer Umgang mit den erhobenen Informationen nachgewiesen werden. AUSSDA hilft und berät Forscherinnen und Forscher bei konkreten Fragen zur Anonymisierung und erklärt, welche Anwendungsfelder welche Anonymisierungsnotwendigkeiten (inkl. eventuell rechtlichen Kürzungsvorgaben) mit sich bringen.
AUSSDA möchte sicherstellen, dass sozialwissenschaftliche Daten breite Nutzung erfahren. Wir stellen mit unseren Angeboten sicher, dass sozialwissenschaftliche Daten so offen wie möglich angeboten werden, aber die Privatsphäre von Individuen nicht gefährdet wird.
Für weitere Informationen und bei Fragen betreffend Archivierung und Bereitstellung von Daten in Hinblick auf das Datenschutz Anpassungsgesetz 2018, kontaktieren Sie bitte Dimitri Prandner.