Lizenzvertrag um Archivalien ausschließlich zu einem konkreten wissenschaftlichen Zweck zu nutzen
Durch Nutzung der auf der Plattform zur Verfügung gestellten Archivalien und Metadaten akzeptieren Sie die nachstehenden Lizenzbedingungen und sichern zu, die Archivalien nach der Zurverfügungstellung ausschließlich zu den in der Lizenz geregelten Bestimmungen zu nutzen. Metadaten sind mit einer CC0 1.0 Universal Lizenz versehen. Deren Nutzung ist uneingeschränkt möglich.
§ 1 Lizenzgewährung
(1) Unter den Bedingungen dieser Lizenz gewährt die Lizenzgeberin/der Lizenzgeber eine weltweite, zeitlich unbeschränkte, vergütungsfreie, nicht unterlizenzierbare, nicht-ausschließliche, unwiderrufliche, Lizenz um die Archivalien ausschließlich zu einem konkreten wissenschaftlichen Zweck ganz oder teilweise beliebig oft zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen, veröffentlichen, verbreiten, senden, archivieren, der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos zur Verfügung stellen, zu bearbeiten, insbesondere mit anderen Archivalien und Metadaten zu verbinden und Veränderungen vorzunehmen.
(2) Die lizenzierten Archivalien können in allen bekannten und zukünftig entstehenden Medien und Formaten gemäß der Lizenz genutzt werden und die dafür notwendigen technischen Modifikationen vorgenommen werden.
(3) Mit der Zurverfügungstellung der Archivalien erhält die Lizenznehmerin/der Lizenznehmer ein Angebot der Lizenzgeberin/des Lizenzgebers, die Archivalien unter den Bedingungen der vorliegenden Lizenz zu nutzen. Durch die Nutzung nimmt die Lizenznehmerin/der Lizenznehmer das Angebot der Lizenzgeberin/des Lizenzgebers an.
(4) Die vorliegende Lizenz begründet keine Erlaubnis, zu behaupten oder den Eindruck zu erwecken, dass eine Verbindung zur Lizenzgeberin/zum Lizenzgeber besteht oder durch sie/ihn gefördert, gutgeheißen oder offiziell anerkannt wird.
(5) Beim Zugriff auf die Archivalien muss von der Lizenznehmerin/dem Lizenznehmer der angestrebte „wissenschaftliche Zweck“ angegebenen werden. AUSSDA behält sich eine Überprüfung dieses Zweckes vor. Stellt sich bei einer Prüfung heraus, dass der angegebene Zweck kein wissenschaftlicher ist, so sind die Archivalien zurückzustellen und es besteht keine rechtliche Grundlage für deren Nutzung.
§ 2 Sonstige Rechte
(1) Urheberpersönlichkeitsrechte, wie etwa zum Schutz vor Werkentstellungen, werden durch die vorliegende Lizenz ebenso wenig berührt wie das Recht auf Datenschutz und/oder ähnliche Persönlichkeitsrechte. Gleichwohl verzichtet die Lizenzgeberin/der Lizenzgeber auf diese Rechte bzw. ihre Durchsetzung, soweit dies für die Ausübung der übertragenen Rechte erforderlich und möglich ist, jedoch nicht darüber hinaus.
(2) Patent- und Markenrechte sind von der vorliegenden Lizenz nicht umfasst.
(3) Soweit wie möglich verzichtet die Lizenzgeberin/der Lizenzgeber auf eine Vergütung für die Nutzung der lizenzierten Archivalien und Metadaten, sowohl direkt als auch durch eine Verwertungsgesellschaft unter welchem freiwilligen oder abdingbaren gesetzlichen oder Pflichtlizenzmechanismus auch immer eingezogen.
§ 3 Lizenzbedingungen
(1) Die lizenzierten Archivalien werden ausschließlich zu den von AUSSDA mitgeteilten und von AUSSDA als solche qualifizierten und anerkannten wissenschaftlichen Zwecken gemäß der vorliegenden Lizenz genutzt. Die Nutzung für einen anderen als den AUSSDA mitgeteilten Zweck ist nicht erlaubt.
(2) Bei jeder Form der Nutzung der lizenzierten Archivalien, als Ganzes oder in Teilen, abgewandelten Materialien oder auf den lizenzierten Archivalien aufbauenden Materialien ist stets auf die lizenzierten Archivalien zu verweisen. Dabei ist die von AUSSDA vorgeschriebene Zitierweise zu beachten.
(3) Falls selbst erstelltes abgewandeltes Material weitergegeben wird, darf die dafür gewählte Lizenz nicht dazu führen, dass beim Empfang abgewandelter Materialien die vorliegende Lizenz nicht eingehalten werden kann.
§ 4 Gewährleistungsausschluss und Haftungsausschluss
(1) Sofern die Lizenzgeberin/der Lizenzgeber nicht separat anderes erklärt und so weit wie möglich, bietet die Lizenzgeberin/der Lizenzgeber die lizenzierten Archivalien zur Nutzung und Bearbeitung an. Hinsichtlich der lizenzierten Archivalien werden keine bestimmten Eigenschaften zugesagt, weder ausdrücklich noch konkludent oder anderweitig, und jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, einschließlich der gesetzlichen. Dies umfasst insbesondere das Freisein von Rechtsmängeln, Verkehrsfähigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck, Wahrung der Rechte Dritter, Freisein von (auch verdeckten) Sachmängeln, Richtigkeit und das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Irrtümern, gleichviel ob sie bekannt, unbekannt oder erkennbar sind.
(2) Soweit wie möglich, haftet die Lizenzgeberin/der Lizenzgeber nicht für Verluste, Kosten, Aufwendungen oder Schäden, die sich aus der vorliegenden Lizenz oder der Nutzung der lizenzierten Archivalien und Metadaten ergeben, selbst wenn die Lizenzgeberin/der Lizenzgeber auf die Möglichkeit solcher Verluste, Kosten, Aufwendungen oder Schäden hingewiesen wurde.
(3) Der Gewährleistungsausschluss und die Haftungsbeschränkung sollen so ausgelegt werden, dass sie soweit wie möglich einem absoluten Haftungs- und Gewährleistungsausschluss nahekommen.
§ 5 Laufzeit und Beendigung
(1) Die Rechte aus dieser Lizenz erlöschen automatisch, wenn die Bestimmungen dieser Lizenz nicht eingehalten werden.
(2) Soweit das Recht, die lizenzierten Archivalien zu nutzen, gemäß Abs. 1 erloschen ist, lebt es wieder auf:
1.) automatisch zu dem Zeitpunkt, an welchem die Verletzung abgestellt ist, sofern dies innerhalb von 30 Tagen seit Kenntnis der Verletzung geschieht; oder
2.) durch ausdrückliche Wiedereinsetzung durch die Lizenzgeberin/den Lizenzgeber.
(3) Dieser Abschnitt schränkt das Recht der Lizenzgeberin/des Lizenzgebers, Ausgleich für die Verletzung der vorliegenden Lizenz zu verlangen, nicht ein.
(4) Die §§ 3 – 6 gelten auch nach Erlöschen der vorliegenden Lizenz fort.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Die vorliegende Lizenz soll die Nutzungen der lizenzierten Archivalien, die ohne eine Erlaubnis aus dieser Lizenz zulässig sind nicht verringern, begrenzen, einschränken oder mit Bedingungen belegen und auch nicht dahingehend ausgelegt werden.
(2) Falls eine Klausel der vorliegenden Lizenz als nicht durchsetzbar anzusehen ist, soll diese Klausel automatisch im geringst erforderlichen Maße angepasst werden, um sie durchsetzbar zu machen. Sollte eine der hier enthaltenen Klauseln nicht anpassbar sein, ändert dies nichts an der Durchsetzbarkeit der verbleibenden Bestimmungen.
(3) Auf die Bedingungen der vorliegenden Lizenz wird nicht verzichtet und kein Verstoß dagegen soll als hingenommen gelten, außer die Lizenzgeberin/der Lizenzgeber hat sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt.
(4) Die vorliegende Lizenz führt keinesfalls zur Aufhebung von Rechten, die der Lizenzgeberin/dem Lizenzgeber hinsichtlich der Archivalien von Gesetzeswegen zustehen, oder dahingehend interpretiert werden.